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Zusammenfassung: Rechtliche Grundlage der Reproduktionsmedizin ist das Embryonenschutzgesetz (ESchG). Danach darf eine künstliche Befruchtung ausnahmslos nur zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bei der Frau, von der die Eizelle stammt, vorgenommen werden. Es dürfen in einem Zyklus nur so viele Embryonen entwickelt werden, wie der Frau übertragen werden sollen, höchstens aber drei (Dreier-Regel). Präimplantationsdiagnostik (PID) und Eizellspende sind unzulässig. Die Sicherheitsstandards im Umgang mit Keimzellen und Embryonen sind im Transplantationsgesetz geregelt. Das ESchG ist lückenhaft. Erforderlich ist ein Fortpflanzungsmedizingesetz, das die Technologie der medizinisch unterstützten Fortpflanzung und alle daraus folgenden Probleme umfassend regelt. Das ESchG berücksichtigt die Weiterentwicklung der Wissenschaft und Technik der Fortpflanzungsmedizin nur unzureichend. Der in anderen Staaten praktizierte eSET/eDET ist in Deutschland aufgrund der „Dreier-Regel“ nicht zulässig. Die Dreier-Regel wird allerdings zum Teil entgegen dem eindeutigen Wortlaut und Zweck der Regelung interpretiert und als rechtlich nicht mehr maßgeblich angesehen. Die Geltung der Dreier-Regel muss vom Gesetzgeber geklärt werden, ebenfalls der Regelung bedürfen die Aufbewahrung von Keimzellen, Vorkernen und Embryonen sowie die Voraussetzungen für ihre Vernichtung. Dies gilt vor allem, wenn der eSET/eDET oder vergleichbare Verfahren der morphologischen Beurteilung und Auswahl vor Übertragung praktiziert werden, da dann regelhaft überzählige Embryonen anfallen. Ein Fortpflanzungsmedizingesetz müsste die Modalitäten der Dokumentation der Herkunft einer Samenspende, das Auskunftsrecht des betroffenen Kindes zur Sicherstellung seines Rechts auf Kenntnis seiner Herkunft regeln und die Frage der Geltung der Dreier-Regel klarstellen. |