Abstrakt: |
Nach einhelliger Meinung und ständiger Praxis ist der konfessionelle Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen für konfessionsangehörige Schüler ein Pflichtfach (mit Abmelderecht) und kein Wahlfach (mit Anmeldemöglichkeit). Das erweist sich als zweifelhaft, betreibt man eine methodengerechte (d.h. wörtliche, historische, systematische und teleologische) Auslegung der Verfassungsgarantien des elterlichen Bestimmungsrechts und des „ordentlichen Lehrfachs" (Art. 7 Abs. 2, 3 S. 1 GG). [ABSTRACT FROM AUTHOR] |