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Die Autorin untersucht die für alkoholisierte Kraftfahrzeugführer geltenden Sanktionstatbestände (§ 24a StVG, §§ 315c und 316 StGB) im Hinblick auf dogmatische Widersprüchlichkeiten und Anwendungsprobleme in der Praxis. Im ersten Teil wird die geschichtliche Entwicklung der Trunkenheitsdelikte nachgezeichnet und vor allem das Spannungsfeld zwischen naturwissenschaftlichen Erkenntnissen der Blutalkoholforschung und rechtlicher Wertung gesetzlich vorgegebener Tatbestandsmerkmale aufgezeigt. Im zweiten Teil folgt eine kritische Analyse der gegenwärtigen Rechtslage. Aufgrund der entscheidenden Bedeutung des Blutalkoholgehaltes orientiert sich die Darstellung an den von Gesetz und Rechtsprechung für rechtserheblich erklärten'Eckwerten'der Blutalkoholkonzentration. Als Grundproblem des gegenwärtigen Regelungssystems erweist sich dabei vor allem der Umstand, daß die Strafvorschriften an das normative Merkmal der Fahrunsicherheit anknüpfen, während § 24a StVG allein auf das Erreichen gesetzlich festgeschriebener Blutalkoholwerte abstellt. Bei unterhalb des sog. Grenzwertes der absoluten Fahrunsicherheit liegenden Blutalkoholkonzentrationen bereitet der forensischen Praxis bereits der Nachweis des objektiven Vorliegens von Fahrunsicherheit erhebliche Probleme, die zu einer kaum noch zu überblickenden Rechtsprechungsvielfalt geführt haben. Auf der Grundlage der heutigen Erkenntnisse der Blutalkoholforschung erweist sich jedoch vor allem der Nachweis der subjektiven Tatbestandsseite als besonders schwierig. Da mit steigender Alkoholbeeinflussung neben den physischen Leistungseinbußen anerkanntermaßen auch erhebliche Persönlichkeitsveränderungen verbunden sind, mißlingt trotz hoher Blutalkoholkonzentrationen häufig der Nachweis einer für die Beurteilung der eigenen Fahrsicherheit und damit für die Vorsatzbildung ausreichenden Kritik- und Selbsteinschätzungsfähigkeit des Fahrzeugführers. Auf der Basis der vorangegangenen Untersuchungen wird im letzten Teil der Arbeit ein umfassender Vorschlag zur Neuregelung des gesamten Sanktionsrechts für alkoholisierte Kraftfahrzeugführer unterbreitet, in dem unter Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal der Fahrunsicherheit an bezifferte Blutalkoholwerte als objektive Bedingungen der Strafbarkeit angeknüpft wird. |