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Aufgrund der Zeugenvernehmungen des NSA-Untersuchungsausschusses lässt sich schärfer als bisher nachzeichnen, wie der BND den Anwendungsbereich der Auslandsaufklärung bestimmt. Danach schneidet der BND seine Ermächtigung zur Auslandsaufklärung gewissermaßen um das Fernmelde-Grundrecht Art. 10 GG herum zu. Ausländer im Ausland sind für den BND keine Grundrechtsträger, ebenso wenig Funktionsträger von ausländischen juristischen Personen. Verfassungsrechtlich ist diese Konstruktion aber äußerst zweifelhaft. |