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Die Ad-hoc-Publizitätspflicht nach Art. 17 Abs. 1 MAR erstreckt sich auf Zwischenschritte. Bei Compliance-Vorfällen sind Zwischenschritte jedoch nur eingeschränkt steuerbar. Zur Vermeidung einer uferlosen Weite darf die Publizitätspflicht erst bei einem verlässlichen Verdachtsmoment (Probability/Magnitude) und nur bei Fundamentalwertrelevanz der Information einsetzen (verständiger Anleger). Ein Aufschub der Publizität nach Art. 17 Abs. 4 MAR sollte auf die zu erwartenden weiteren Zwischenschritte erstreckt werden dürfen. Offene Fragen betreffen die Organisationspflichten, Wissenszurechnung und die Konzerndimension der Publizitätspflicht. |