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Nicht einmal zwei Jahrzehnte nach Erscheinen der Wahlverwandtschaften wurde in einem juristischen Werk, nanilich in einem Handbuch des in Deutschland geltenden Eherechts, festgestellt, dieser Roman Goethes sei sein „vollendetstes Werk“2. Was hatte eine solche Feststellung in einem juristischen Repertorium zu suchen? Die Frage verlangt noch heute nach einer Antwort, hat sich doch umgekehrt die Literaturwissenschaft, fast zweihundert Jahre nach dem Erscheinen des Buches, trotz vielfaltiger und eindrucksvoller Bemuhungen um das richtige Verstandnis des Textes, um das Recht kaum gekummert. So wurde nie recht geklart, ob nicht auch die Jurisprudenz Anteil am Sinngefuge des Romans hat. |