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Der Gesetzgeber hat im Gentechnikgesetz (GenTG) fur den Betreiber einer Anlage eine sehr strenge Haftung eingefuhrt. Dies beruht noch auf dem Gedanken, dass der Betrieb einer gentechnischen Anlage ein gefahrliches Tun im Sinne des Gefahrgutrechts darstellt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber eine sog. verschuldensunabhangige Gefahrdungshaftung des Betreibers ohne Haftungsausschluss fur hohere Gewalt eingefuhrt. Dies besagt, dass der Betreiber einer gentechnischen Anlage, einer Freisetzung oder eines Inverkehrbringens von GVO bereits dafur haftet, dass fur Dritte eine Gefahr verursacht wurde. Ein Schaden muss noch nicht eingetreten sein. Bei der Frage der Verantwortlichkeit, kommt es nicht darauf an, ob der Betreiber den Schaden zu verantworten hat. Er haftet ohne Rucksicht auf die Frage, ob er fur den eingetretenen Schaden etwas kann. Hinzu kommt, dass der Betreiber auch fur Falle hoherer Gewalt einzustehen hat. Falle hoherer Gewalt sind etwa Naturkatastrophen (Erdbeben oder Hochwasser) oder Flugzeugabsturze. Auch in diesen vorgenannten Fallen ist die Haftung des Betreibers nicht ausgeschlossen. |