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Nichtigkeitsklagen gegen Empfehlungen der EU-Kommission sind mangels tauglichen Klagegegenstandes unzulassig, wenn nicht ausnahmsweise eine Verbindlichkeit in Anspruch nehmende „Schein-Empfehlung“ vorliegt. Vorabentscheidungsverfahren sind dagegen sowohl in Bezug auf die Auslegung als auch auf die Gultigkeit von Empfehlungen zulassig (Leitsatz des Verf.) Der prozessuale Status von Empfehlungen der EU-Kommission erscheint auf den ersten Blick als durch Art. 263 Abs. 1 AEUV klar geregelt: Danach sind diese Rechtsakte kein tauglicher Gegenstand einer Nichtigkeitsklage. Jedoch hat der Gerichtshof in der Vergangenheit formal unverbindliche Rechtsakte wie Kommissionsmitteilungen oder -leitlinien als Klagegegenstand akzeptiert, wenn diese formal unverbindlichen und damit grundsatzlich nicht klagbaren Handlungen den Anschein der Wiedergabe von unionsrechtlichen Verpflichtungen erweckten, die tatsachlich nicht bestehen; der so entstandene Rechtsschein kann mit der Nichtigkeitsklage beseitigt werden. Ob diese Rechtsprechung auf formal als Empfehlungen ausgewiesene Rechtsakte zu ubertragen ist, war bisher nicht geklart, obwohl die Nutzung dieser Handlungsform durch die Kommission stark zugenommen hat. Die nun ergangene Entscheidung der Grosen Kammer des EuGH halt gegen die Schlussantrage des Generalanwalts am grundsatzlichen Ausschluss der Klagbarkeit fest, behalt allerdings die Moglichkeit von Klagen gegen tatsachlich Verbindlichkeit beanspruchende „Schein-Empfehlungen“ vor. |