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Gestützt auf Unterlagen einer anonymen Quelle veröffentlichte im Februar ein internationales Journalistennetzwerk Angaben zu Kunden der Credit Suisse. Nicht mitgemacht hatten die Schweizer Medien, weil sie befürchteten, sich nach dem 2015 revidierten Bankengesetz (BankG) strafbar zu machen. Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, wie «gefährlich» Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG für Medienschaffende tatsächlich ist, welche Verteidigungsmöglichkeiten existieren und welche Anpassungen allenfalls vorgenommen werden könnten, wenn die Schweizer Gesetzgebung die freie Berichterstattung der Medien auch in diesem Punkt stützen soll. |