Abstrakt: |
Die Kommanditgesellschaft dürfe auf die Einhaltung der geschuldeten Obhut und Fürsorge durch die geschäftsführende GmbH bzw. deren Geschäftsführer unabhängig davon vertrauen, wie viele weitere Geschäftsführungen die GmbH übernommen habe. Dies gelte um so mehr, als die Geschäftsführung der Schuldnerin nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH gewesen sei, die auch in weiteren Fondgesellschaften die Geschäftsführung innegehabt habe. Die Schutzbedürftigkeit der Kommanditgesellschaft sei nicht deshalb gegenüber einer Kommanditisten-GmbH entscheidend herabgesetzt, weil die Vollmacht der Kommanditisten-GmbH widerruflich sei oder ein Widerspruchsrecht hinsichtlich der Geschäftsführung bestehe. [Extracted from the article] |